AGBs

AGBs

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Gebote und mit uns abgeschlossenen Verträge, auch für zukünftige, ausschließlich. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit endgültig widersprochen, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers eine Bestellung erfüllen.

1. Angebot und Abschluss

Alle Angebote sind unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Falls der Auftrag nicht besonders bestätigt wird, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2. Preise

Die Preise gelten je nach Lieferung ab Werk in EURO bzw. geltender Währung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die nach unseren Listen am Tage der Lieferung gültigen Preise. Das gilt auch für Teillieferungen.

3. Lieferung

3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen die Lieferungen bis zu einem Nettowarenwert von 1.000,- € ab Werk bzw. gegen Berechnung der Transportkosten, über 1.000,- € Nettowarenwert wird frei Haus geliefert.

3.2 Auslandslieferungen erfolgen frei Deutsche Grenze bzw. FOB Deutscher Seehafen. Sonderverpackungen für Land- oder Seetransporte gehen zu Lasten des Käufers.

3.3 Die Lieferung ist erfolgt mit Übergabe der Sendung an einen Spediteur/Frachtführer, ebenso bei vereinbarter Bereitstellung zur Verfügung des Käufers. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Käufer über, unbeschadet einer etwaigen Versicherung des Transportrisikos durch den Verkäufer. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht unsere Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

3.4 Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor, insbesondere bei Sonderanfertigungen, bei denen die komplette, aus der Fabrikation kommende Partiemenge abgenommen werden muss.

4. Lieferfristen und Lieferstörungen

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügung sowie sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen, mindestens auf die Dauer der Störung zu verlängern, oder, falls die Störung länger als sechs Wochen andauert,
vom unerledigten Teil des Auftrags zurückzutreten. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

5. Mängelrüge, Nacherfüllung, Dokumentation

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung der Ware bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf von 7 Tagen nach Empfang der Ware gilt diese in jedem Falle als genehmigt. Handelsübliche oder geringe technisch unvermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung können nicht beanstandet werden. Mängelrügen, die nach dieser Bestimmung verspätet erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Pflichten gelten auch für Ansprüche aus Rückgriff nach §§ 478, 479 BGB.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.

6.2 Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung, oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

6.3 Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Anweisung geben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6.4 Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit über den Bestand von uns gelieferter Ware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und unseren bevollmächtigten Vertreter Einsicht in seine Lagerräume und Geschäftsbücher zu gewähren. Bei Stellung eines Insolvenzantrages oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt uns der Käufer sofort die im vorangegangenen Satz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung. Seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber uns bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, uns unverzüglich nach Bekanntgabe eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wertes der Sicherheiten zu verlangen und ohne Nachfristsetzung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

7. Allgemeine Haftungsregel

Unsere Haftung für Schäden des Käufers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadenersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.

8. Zahlung

8.1 Eingehende Zahlungen werden zunächst auf rückständige Verpflichtungen verrechnet. Als Zahlungseingang gilt der Tag der Barzahlung oder der Gutschrift auf unseren Bank- bzw. Postbankkonten. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

8.2 Alle Zahlungen haben spesenfrei und bei Fremdwährungsforderungen zum amtlichen Wechselkurs am Fälligkeitstag zu erfolgen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen können.

8.3 Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bzw. der Einrede des nichterfüllten Vertrags, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von uns nicht bestritten werden. Bei Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten,
der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz der Gesellschaft.

9.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Augsburg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks. Der Gerichtsstand Augsburg ist auch dann maßgebend, wenn der Käufer unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, am ausländischen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

9.3 Über alle Streitfragen ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu entscheiden.

10. Allgemeines

10.1 Wir sind berechtigt, die aus dem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten des Geschäftspartners – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehung erforderlich – zu verarbeiten und
zu nutzen, wobei für personenbezogene Daten das Bundesdatenschutzgesetz entsprechend beachtet wird. Der Käufer verzichtet auf eine gesonderte Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung von Daten zu seiner Person.

10.2 Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.